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§ 1 Name und Sitz des Vereins Der
Verein führt den Namen "Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm MGL". Der
Verein ist im Vereinsregister einzutragen und führt dann
den Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Willich. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins Zweck des
Vereins sind die Förderung des Schutzes von Umwelt und Landschaft sowie
der Schutz von Bürgern und Natur gegen die schädlichen Auswirkungen des
Luftverkehrs, insbesondere gegen den Fluglärm und andere
Emissionen durch den geplanten Ausbau des
Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach zu einem
Verkehrsflughafen. Der Verein will den Schutz der
Bevölkerung gegen den geplanen Verkehrsflughafen
fördern durch finanzielle Unterstützung von
Abwehrklagen, Musterverfahren i.S.v. § 93a VwGO und
informative Hilfestellung im Schutz gegen die von dem
Betrieb des Verkehrsflughafens ausgehenden
Emissionen. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig
und haben nur Anspruch auf Ersatz der durch ihre Vereinstätigkeit
bedingten notwendigen Auslagen.
§ 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäfts-jahr.
§ 4 Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft Anträge auf Erwerb der
Mitgliedschaft sind schriftlich an den Verein zu richten. Mitglied des
Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand
abschließend. Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Vereinsaustritt kann mit Frist von drei Monaten zum Ende jedes
Kalenderjahres erklärt werden; die Erklärung bedarf der Schriftform. Eine
Beitragserstattung findet nicht statt.
§ 5 Vereinsbeitrag Der Vereinsbeitrag
beträgt für jedes Mitglied EUR 50,00 in Worten: Euro fünfzig – im
Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung kann ohne Satzungsänderung die
Beitragshöhe ändern. Darüber hinaus finanziert der Verein sich aus
Spenden.
§ 6 Vereinsorgane Die Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung In den ersten
drei Monaten des Kalenderjahres findet eine ordentliche
Mitgliederver-sammlung statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
entweder der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der
Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
verlangt. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen
Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Vorstand
zuständig ist. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere: - Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstandes, - Bestellung und
Entlastung des Vorstandes, - Bestellung und
Entlastung der
Rechnungsprüfer, - Beschlussfassung über
Änderungen der Satzung und - Auflösung des
Vereins. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand
schriftlich oder per eMail unter Be-kanntgabe der Tagesordnung an die
dem Verein zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift des einzelnen
Mitgliedes ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen ab dem Datum der
Einladung (Poststempel). Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur
Mitglieder, die keinen Beitragsrückstand haben.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter oder
ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei
Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Stimmen. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren
Vereinsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Vereinsvorstand Der Vorstand besteht
aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzen-den,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird
gerichtlich und außer-gerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem
weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der
Vorstand steuert die Tätigkeit des Vereins. Bei fach- oder
problembezogenen Angelegenheiten kann er die Hilfe
Außenstehender in Anspruch nehmen. Der
Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die
Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung
weiter. Zur Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Vereinsausschluss Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied
schriftlich angezeigt werden. Der Vereinsausschluss kann
insbesondere ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
Aufforderung seinen Vereinsbeitrag nicht leistet. Der Ausschluss aus
dem Verein ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die
Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
vom Vorstand zu dem Ausschlussgrund zu hören.
§ 10 Auflösung Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über
die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Vorbehaltlich abweichender
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist das
nach abgeschlossener Liquidation verbleibende Vereinsvermögen der
Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. (BVF) in 40885 Ratingen, An der
Schmeilt 15, zuzuwenden.
47877 Willich, den 30. Juli 2005

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