Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm MGL e.V.
 
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 Vereinssatzung (Stand 30.7.2005)  

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins
   Der Verein führt den Namen "Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm MGL". Der Verein ist im Ver­eins­regi­ster einzutragen und führt dann den Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Willich.
   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Ab­gaben­ord­nung.

§ 2  Zweck des Vereins
   Zweck des Vereins sind die Förderung des Schutzes von Umwelt und Land­schaft sowie der Schutz von Bürgern und Natur gegen die schäd­lichen Aus­wirkun­gen des Luft­ver­kehrs, ins­be­son­dere gegen den Flug­lärm und andere Emis­sionen durch den geplan­ten Ausbau des Ver­kehrs­lande­platzes Mön­chen­glad­bach zu einem Ver­kehrs­flug­hafen.
   Der Verein will den Schutz der Bevölkerung gegen den geplan­en Ver­kehrs­flug­hafen fördern durch finan­zielle Unter­stützung von Ab­wehr­klagen, Muster­verfahren i.S.v. § 93a VwGO und infor­ma­tive Hilfe­stellung im Schutz gegen die von dem Betrieb des Ver­kehrs­flug­hafens aus­gehen­den Emis­sio­nen.
   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden. Die Mit­glieder des Vereins erhalten keine Gewinn­anteile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der keine Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins.
   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereins­ämtern sind ehren­amt­lich tätig und haben nur An­spruch auf Ersatz der durch ihre Ver­eins­tätig­keit beding­ten not­wen­digen Aus­lagen.

§ 3  Geschäftsjahr
   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpf­ge­schäfts-jahr.

§ 4  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
   Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Verein zu richten. Mit­glied des Vereins kann jede natür­liche oder juris­tische Person werden. Über die Auf­nahme ent­scheidet der Vor­stand ab­schließend.
   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
   Der Vereinsaustritt kann mit Frist von drei Monaten zum Ende jedes Kalen­der­jahres erklärt werden; die Er­klärung bedarf der Schrift­form. Eine Bei­trags­erstat­tung findet nicht statt.

§ 5  Vereinsbeitrag
   Der Vereinsbeitrag beträgt für jedes Mitglied EUR 50,00 in Wor­ten: Euro fünfzig – im Kalender­jahr. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann ohne Satzungs­änder­ung die Bei­trags­höhe ändern. Darüber hinaus finanziert der Verein sich aus Spenden.

§ 6  Vereinsorgane
   Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung
   In den ersten drei Monaten des Kalender­jahres findet eine ordent­liche Mit­glie­der­ver-samm­lung statt. Außer­ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lungen werden ein­berufen, wenn ent­weder der Vor­stand dies be­schließt oder ein Vier­tel der Mit­glie­der dies unter Angabe der Gründe verlangt.
   Die Mitgliederversammlung beschließt in allen An­gelegen­hei­ten des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. Zu den Auf­gaben der Mit­glieder­versamm­lung gehören ins­beson­dere:
-     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
-     Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
-     Bestellung und Entlastung der Rechnungsprüfer,
-     Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
-     Auflösung des Vereins.
   Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schrift­lich oder per eMail unter Be-kannt­gabe der Tages­ordnung an die dem Verein zuletzt schriftlich mit­geteilte An­schrift des einzelnen Mit­gliedes ein. Die Ladungs­frist beträgt zwei Wochen ab dem Datum der Ein­ladung (Post­stempel). Die ordnungs­gemäß einbe­rufene Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der er­schie­nenen Mit­glieder be­schluss­fähig. Stimm­berech­tigt sind nur Mit­glieder, die keinen Bei­trags­rück­stand haben.
   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vor­sit­zende, bei dessen Ver­hin­derung dessen Stell­vertreter oder ein anderes Vor­stands­mitglied. Ist kein Vor­stands­mit­glied anwesend, be­stimmt die Ver­samm­lung einen Leiter.
   Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der anwesen­den Mit­glieder. Be­schlüsse über Satzungs­ände­rungen und die Auf­lösung des Vereins bedür­fen einer Mehr­heit von drei Vier­teln der an­wesen­den Stim­men. Die Be­schlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind zu proto­kol­lie­ren. Das Proto­koll ist vom Lei­ter der Ver­samm­lung und einem weiteren Vereins­mit­glied zu unter­zeich­nen.

§ 8  Vereinsvorstand
   Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellver­treten­den Vor­sitzen-den, dem Schatz­mei­ster und dem Schrift­füh­rer. Der Verein wird gericht­lich und außer-gericht­lich durch den ersten Vor­sitzen­den oder einen stell­ver­treten­den Vor­sitzen­den jeweils ge­mein­sam mit einem weiteren Vor­stands­mit­glied ver­tre­ten.
   Der Vorstand steuert die Tätigkeit des Vereins. Bei fach- oder problem­bezoge­nen An­gelegen­heiten kann er die Hilfe Außen­ste­hen­der in Anspruch nehmen.
   Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur nächs­ten Mit­glieder­ver­samm­lung weiter.
   Zur Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwe­sen­den Mit­glie­der erforderlich.

§ 9  Vereinsausschluss
   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss dem betrof­fenen Mit­glied schrift­lich ange­zeigt werden. Der Ver­eins­aus­schluss kann ins­beson­dere aus­ge­spro­chen werden, wenn ein Mit­glied trotz zwei­maliger Auf­forde­rung seinen Vereins­beitrag nicht leistet. Der Aus­schluss aus dem Verein ist aus­zu­sprechen, wenn ein Mit­glied gröblich gegen die Vereins­inte­ressen verstößt. Vor dem Aus­schluss ist das betrof­fene Mit­glied vom Vor­stand zu dem Aus­schluss­grund zu hören.

§ 10  Auflösung
   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberu­fenen außer­ordent­lichen Mit­glieder­ver­samm­lung beschlossen werden. Über die Auf­lösung ent­scheidet die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­sen­den Mit­glieder.
   Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbe­gün­stigten Zwecken zu ver­wenden. Vor­behalt­lich abwei­chen­der Be­schluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das nach ab­geschlos­sener Liqui­dation ver­blei­bende Vereins­ver­mögen der Bundes­vereini­gung gegen Flug­lärm e.V. (BVF) in 40885 Ratingen, An der Schmeilt 15, zuzu­wenden.

47877 Willich, den 30. Juli 2005

 

 

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